Educaro

Berufsausbildung und Anerkennung

Hier findest du alle Informationen zu deiner beruflichen Ausbildung, zum Anerkennungsverfahren und zu den anerkennungsfähigen Abschlüssen.

Woher weiß ich, ob ich meine Ausbildung anerkennen lassen kann?

Falls du Fragen zur Anerkennbarkeit deiner Ausbildung hast, kannst du dich hier erkundigen.

Ansonsten kannst du dich auch gerne einfach auf unser Webseite bewerben und dich bezüglich der Anerkennbarkeit deiner Ausbildung von uns beraten lassen: https://www.educaro.de/

Welche Voraussetzungen muss ich für die Anerkennung vorweisen?

Die Grundvoraussetzung für die Anerkennung ist ein Bachelorabschluss in Krankenpflege mit Diplom und Berufsabschluss sowie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 (bei Educaro wird B1 im Heimatland erreicht und B2 dann in Deutschland).

Die Berufsanerkennung wird in Deutschland auf föderaler Ebene von den jeweiligen Regierungspräsidien der Bundesländer durchgeführt. Jedes Bundesland hat dabei leicht unterschiedliche Anforderungen an die Dokumente, welche eingebracht werden müssen. (Genauere Informationen findest du hier.

Nach der Prüfung deiner Ausbildung stellt die jeweilige Behörde entweder eine Gleichwertigkeit (sehr selten der Fall) oder einen Defizit (meistens) zwischen deiner Ausbildung und einer “deutschen” Ausbildung fest. Im Falle eines Defizits kann dieses durch einen Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Kenntnisprüfung ausgeglichen werden. Bei Educaro bereiten wir all unsere Kandidaten in Deutschland auf die Kenntnisprüfung vor. 

Was passiert, wenn meine Ausbildung nicht anerkannt wird?

Vor Aufnahme in das Programm überprüfen wir, ob dein Abschluss in Deutschland anerkennungsfähig ist. Nur wenn dies der Fall ist, nehmen wir dich in das Programm auf.

Es kann also nicht passieren, dass du das Programm beginnst und die Ausbildung dann nicht anerkannt wird. 

Muss ich in Deutschland nochmal eine Ausbildung oder ein Studium machen?

Nein, du musst keine weitere Ausbildung oder ein weiteres Studium machen. Um in unser Programm aufgenommen zu werden, musst du gewisse Voraussetzungen erfüllen (siehe “Welche Voraussetzungen muss ich für die Anerkennung vorweisen?”). Mit diesen Voraussetzungen ist deine Ausbildung in Deutschland anerkennungsfähig.

Damit dein Diplom in Deutschland anerkannt wird und du als examinierte Krankenschwester oder Krankenpfleger in Deutschland arbeiten kannst, wird die Anerkennung deines ausländischen Diploms durchgeführt. Während der ersten 3 bis 4 Monate in Deutschland lernst du weiter Deutsch und dein Arbeitgeber bereitet dich gleichzeitig auf die Berufsprüfung vor, die du für die Anerkennung deiner Qualifikation benötigen. Insgesamt dauert der Vorbereitungskurs etwa 6 Monate. Der Wissenstest findet in einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule statt und besteht aus zwei Teilen. Im mündlichen Teil werden deine theoretischen Kenntnisse über die Krankenpflege in Deutschland geprüft. Im praktischen Teil lernst du, wie man auf einer Krankenhausstation arbeitet und wie man maximal 4 Patienten versorgt. Alle Tests sind in deutscher Sprache. Wenn du den Wissenstest bestanden hast, erhältst du dein Zertifikat als examinierte Krankenschwester oder Krankenpfleger in Deutschland.

Wir werden dich bei diesem Prozess tatkräftig unterstützen, damit du die Prüfung erfolgreich bestehen kannst. Es ist auch möglich, die Anerkennung in Deutschland durch einen Anpassungslehrgang zu erlangen, aber das bieten wir in unserem Programm nicht an. 

Was ist ein geregelter Beruf?

Der Pflegeberuf des „Pflegefachmanns“/ der „Pflegefachfrau“ ist ein sogenannter „geregelter Beruf“, was bedeutet, dass die Ausbildung vom Staat vorgegeben wird. Um in Deutschland als Pflegefachperson arbeiten zu können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis zum Führen der deutschen Berufsbezeichnung als „Pflegefachmann“ / „Pflegefachfrau“.Für diese Erlaubnis müssen international angeworbene Pflegefachpersonen zwei Voraussetzungen erfüllen:

 

  • Die Gleichwertigkeit der eigenen Pflegequalifikation mit der deutschen Pflegequalifikation (= berufliche Anerkennung) sowie
  • für die Berufsausübung erforderliche Sprachkenntnisse (siehe Kap. 3.5).

 

Erst mit der Erfüllung beider Voraussetzungen (1+2) wird international angeworbenen Pflegefachpersonen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachmann“ / „Pflegefachfrau“ erteilt (kurz: Berufsausübungserlaubnis). Mehr Informationen bezüglich der beruflichen Anerkennung in Deutschland findest du hier: www.anerkennung-in-deutschland.de)

Wie läuft das Anerkennungsverfahren ab?

Für die Erlangung der Berufsausübungserlaubnis gibt es zwei Möglichkeiten:

 

  • Sie können bereits vor Ihrer Einreise einen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit Ihrer im Ausland erworbenen Pflegequalifikation zu stellen. Die Antragsstellung erfolgt bei der örtlich zuständigen Stelle für berufliche Anerkennung an Ihrem zukünftigen Arbeitsort in Deutschland. Im beschleunigten Verfahren wird das Anerkennungsverfahren automatisch eingeleitet und von der Ausländerbehörde an die zuständige Stelle weitergeleitet. Bei der Antragsstellung ist darauf zu achten, einen sogenannten Referenzberuf anzugeben. Dieser entspricht dem deutschen Äquivalent zur Ihrem im Ausland erworbenen Pflegequalifikation: In der Regel ist dies die deutsche Berufsausbildung als „Pflegefachmann“ / „Pflegefachfrau“ nach PflBG.
    Bis 2024 ist unter Umständen auch der Referenzberuf des alten Berufsbildes als „Gesundheits- und Krankenpfleger:in“ möglich.
  • Einreise und Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft (sog. Aufenthaltstitel zur Beschäftigung mit begleitender beruflicher Anerkennung): Mit der Anerkennungspartnerschaft wird Ihnen ab März 2024 ermöglicht, das erforderliche Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise parallel bei der Bundesagentur für Arbeit (§16d Abs. 3a AufenthG-E) arbeitsbegleitend durchzuführen. Im Gegensatz zu der Möglichkeit A ist in diesem Fall vor der Einreise das Einleiten eines Anerkennungsverfahrens bzw. das Vorliegen eines Bescheids über die teilweise Gleichwertigkeit nicht erforderlich. Die Visumerteilung basiert auf einer Verpflichtung zwischen Ihnen als Pflegefachkraft und Ihres/r zukünftigen Arbeitgeber:in, die Anerkennung nach der Einreise zu beantragen. Grundvoraussetzungen für die Anerkennungspartnerschaft sind, neben dem Arbeitsvertrag, das Vorliegen einer Berufsqualifikation, die eine mindestens zweijährige Ausbildung erfordert hat oder ein Hochschulabschluss (beides muss vom jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannt sein), sowie deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau A2. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für ein Jahr erteilt und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden.

Feststellung der Gleichwertigkeit

Um eine berufliche Anerkennung zu erhalten, werden in der sogenannten „Gleichwertigkeitsprüfung“ zunächst Ihre Dokumente (Zeugnisse, Abschlüsse, Transcript of Records etc.) von den zuständigen Behörden geprüft. Dabei werden die theoretischen und praktischen Inhalte Ihrer Ausbildung mit den Inhalten der deutschen Pflegeausbildung abgeglichen.

 

Der Pflegeberuf wird nicht in allen Ländern gleich praktiziert. Auch die Ausbildungen unterscheiden sich. Daher ist es möglich, dass Ihnen gegebenenfalls noch bestimmte Ausbildungsinhalte fehlen, die in Deutschland Voraussetzung sind, um als Pflegefachperson zu arbeiten.

 

Erfüllen Sie jedoch alle Voraussetzungen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Verfügen Sie auch über die vorzuweisenden deutschen Sprachkenntnisse (siehe Kapitel 3.5), erhalten Sie eine Berufsausübungserlaubnis als Pflegefachperson in Deutschland. In vielen Fällen fehlen allerdings noch Ausbildungsinhalte, die Sie zu Beginn Ihres Aufenthalts in Deutschland nachholen können. Diese werden durch einen sogenannten Feststellungsbescheid (umgangssprachlich auch „Defizitbescheid“) schriftlich festgehalten. Gegebenenfalls wird darin auch festgelegt, welche Inhalte Sie mithilfe einer sogenannten Ausgleichsmaßnahme noch nachholen müssen.

 

Maßnahmen zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede zur Erreichung der Gleichwertigkeit

Es gibt zwei Wege, fehlende Ausbildungsinhalte (die sogenannten „Defizite“) mithilfe einer Ausgleichsmaßnahme auszugleichen. Dies ist mit §40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufsgesetzes (PflBG) geregelt. Sie haben als Pflegefachperson mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation das Recht auf die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Kenntnisprüfung:

 

Anpassungslehrgang

In einem Anpassungslehrgang werden nach § 44 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) die festgestellten Unterschiede Ihres Abschlusses individuell ausgeglichen. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs fest. In einem Anpassungslehrgang werden die festgestellten Unterschiede gezielt nachgeholt. Meistens bestehen Anpassungslehrgänge aus Fachunterricht und Praxiseinsätzen. Er endet mit einem Abschlussgespräch zu den vermittelten Inhalten des Lehrgangs. Die Anpassungslehrgänge müssen von der zuständigen Stelle bewilligt werden und dürfen nur von staatlich anerkannten Pflegeschulen und Bildungsträgern angeboten werden.

 

Kenntnisprüfung

Die Kenntnisprüfung ist nach § 45 PflAPrV eine staatliche Prüfung. Sie besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Bei der Kenntnisprüfung wird überprüft, ob Sie über die notwendigen Kompetenzen zur Ausübung des Berufs verfügen. Sie bezieht sich auf die wesentlichen Inhalte der deutschen Ausbildung. Sie können sich in speziellen Kursen auf die Kenntnisprüfung vorbereiten. Die Kenntnisprüfung darf einmal wiederholt werden. Kurse zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung werden in Deutschland von verschiedenen Bildungsträgern angeboten. Sie sind nicht gesetzlich geregelt, da sie nicht verpflichtend sind. Innovative Kurskonzepte beinhalten das Sprachtraining bereits während der Ausgleichsmaßnahmen (z.B. durch die Zusammenarbeit von Fach- und Sprachdozierenden; durch Sprachmentor:innen während der Praxiseinsätze oder durch begleitende Sprachkurse). Diese Konzepte bieten Ihnen oftmals die Möglichkeit, Ihren neuen Arbeitsplatz schon während der Ausgleichsmaßnahme kennenzulernen (z.B. durch Praxiseinsätze während der Ausgleichsmaßnahme).

 

Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung – Berufsausübungserlaubnis

Ist die eventuell notwendige Ausgleichsmaßnahme in Deutschland erfolgreich abgeschlossen (=berufliche Anerkennung (1)) und sind die notwendigen deutschen Sprachkenntnisse auf dem entsprechenden Niveau (siehe Kapitel 3.5) nachgewiesen (2), erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachmann“ / „Pflegefachfrau“. Diese Berufsausübungserlaubnis befähigt Sie zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit als Pflegefachperson in Deutschland. Zu beachten ist jedoch, dass Ihre Qualifikation (z.B. ein Bachelor of Science in Nursing) mit der deutschen Berufsausbildung quasi gleichgesetzt wird – sie ist dem „Pflegefachmann“ / der „Pflegefachfrau“ gleichwertig. Da die deutsche Pflegequalifikation überwiegend einer beruflichen Ausbildung entspricht, sind Sie mit Ihrem in Deutschland anerkannten Abschluss unter Umständen nicht dazu berechtigt, ein weiterführendes Masterstudium anzutreten.

 

Weitere Informationen:

 

Wo kann ich mich weiter über Informations- und Beratungsangebote informieren?

Auf dem Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“ (www.anerkennung-in-deutschland.de) findest du mehr Informationen über das Anerkennungsverfahren, sowie einen Anerkennungsfinder, welcher dich unterstützt: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/de/interest/finder/profession